Als sexuelle Belästigung gelten Handlungen oder Äusserungen mit sexuellem Bezug, die von einer Seite unerwünscht sind und die eine Person oder eine Personengruppe aufgrund ihres Geschlechts herabwürdigen. Dazu gehören:
· unerwünschte Körperkontakte
· anzügliche Bemerkungen und sexistische Sprüche
· Annäherungsversuche, die mit dem Versprechen von Vorteilen bzw. dem Androhen von Nachteilen einhergehen
· Vorzeigen, Aufhängen oder Übermitteln von pornografischem Material
Sexuelle Belästigung ist gesetzlich verboten
Das Gleichstellungsgesetz verbietet sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (Art. 4). ArbeitgeberInnen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Angestellten vor sexueller Belästigung zu schützen. Treffen sie keine entsprechenden Massnahmen und es kommt zu einer sexuellen Belästigung, kann das Gericht sie zu Schadenersatz und Genugtuung verpflichten (Art. 5). Der Belästiger (seltener die Belästigerin) können strafrechtlich belangt werden (Strafgesetzbuch Art. 198).
Unterstützung für Unternehmen
Die Fachstelle für Gleichstellung unterstützt Unternehmen bei der Prävention von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, zum Beispiel
· wenn es darum geht, Richtlinien gegen sexuelle Belästigung zu erarbeiten
· im Rahmen von Weiterbildungen/Veranstaltungen
· mit Informations- und Sensibilisierungsmaterialien
Unterstützung für Betroffene
Auch für von sexueller Belästigung Betroffene bietet die Fachstelle für Gleichstellung Unterstützung; zum einen direkt durch Auskunftserteilung und Beratung, zum andern indirekt durch Weiterbildungen für BeraterInnen und andere Fachpersonen, die mit Opfern sexueller Belästigung zu tun haben.